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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Dahme-Spreewald e.V. findest du hier .

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Satzung

 

Stand: 03/2024

Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsunfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.


 


I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name – Bereich – Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Dahme-Spreewald e.V.“ (nachstehend „DLRG Dahme-Spree“ bzw. Verein genannt). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Wirkungsbereich der DLRG Dahme Spreewald e.V. umfasst die amtsfreien Städte Königs Wusterhausen, Wildau und die amtsfreie Gemeinde Heidesee.
  3. Der Sitz des Vereins ist Heidesee.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die DLRG Dahme Spree ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Brandenburg e.V.

 


II. Zweck

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Dahme Spree ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Die DLRG Dahme Spree verwirklicht diesen Zweck als Hilfsorganisation.
  3. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere:
    a) frühzeitige und fortgesetzte Information über und Prävention von Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die:
    a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie Durchführung von Sanitätsdiensten (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege),
    b) Kinder- und Jugendarbeit sowie die Nachwuchsförderung,
    c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    f) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    h) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen auf kommunaler Ebene.

    Die DLRG Dahme Spree vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG Dahme Spree tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
     
  5. Die DLRG Dahme Spree vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG Dahme Spree tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entschieden entgegen. Die DLRG Dahme Spree wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  6. Die DLRG Dahme Spree, ihre Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Die DLRG Dahme Spree, ihre Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Die DLRG Dahme Spree ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die DLRG Dahme Spree ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des DLRG Dahme Spree dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien der DLRG Dahme Spree sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden gemäß § 670 BGB ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 


III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Dahme Spree können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG, der DLRG Landesverband Brandenburg und der DLRG Dahme Spree an, verpflichtet sich die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG Dahme Spree. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DLRG Dahme Spree. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die DLRG Dahme Spree laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die für die Mitgliedschaft relevant sind, schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Namens- und/oder Adressänderungen inkl. E-Mail-Adressen
    b) die Mitteilung der Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
    d) die Mitteilung von persönlichen Qualifikationen und Fortbildungen, die den satzungsgemäßen Aufgaben förderlich sind (z.B. Rettungsschwimmerqualifikation, etc.)
  4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es der DLRG Dahme Spree die erforderlichen Änderungen nach Absatz 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten der DLRG Dahme Spree und können dieser nicht entgegengehalten werden. Entsteht der DLRG Dahme Spree dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG Dahme Spree aus und wird in der DLRG Landesverband Brandenburg durch die gewählten Delegierten der DLRG Dahme Spree vertreten.
  2. Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. Sofern eine Blockwahl erfolgt, ist die Reihenfolge der Delegierten vor Wahlbeginn festzulegen.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in der DLRG Dahme Spree können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend wird durch die Jugendordnung geregelt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der DLRG Dahme Spree.
  2. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Dahme Spree in Textform zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Entsprechendes gilt bei einem Übertritt zu einer anderen Gliederung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Abschluss des Geschäftsjahres. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  3. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 34 Absatz 5 Buchstabe d) der Satzung. Das Ausschlussverfahren der DLRG Dahme Spree aus der DLRG wird durch die Satzung der DLRG (Bundesverband) geregelt.
  5. Endet die Mitgliedschaft, sind im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche Gegenstände, die im Eigentum der DLRG Dahme Spree stehen, zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Dahme Spree abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Dahme Spree im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beitrag

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der entsprechenden Beschlüsse der Bundestagung und der Landesverbandstagung von der Hauptversammlung festgesetzt wird und die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Der Jahresbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände verrechnet. Die Beiträge werden in der Beitrags- und Gebührenordnung der DLRG Dahme Spree geregelt.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann die DLRG Dahme Spree von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1,5-fache Jahresbeitrag.
  3. Der Vorstand kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 


IV. Verhältnis zur übergeordneten Gliederung

§ 9 Verhältnis zur DLRG Landesverband Brandenburg

  1. Die DLRG Dahme Spree ist eine untergeordnete Gliederung der DLRG Landesverband Brandenburg. Auf Verlangen der DLRG Landesverband Brandenburg ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die Arbeit zu überprüfen.
  2. Zu allen Hauptversammlungen ist die DLRG Landesverband Brandenburg fristgerecht einzuladen.
  3. Präsidiumsmitglieder der DLRG Landesverband Brandenburg haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen der DLRG Dahme Spree mit Rederecht – jedoch ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
  4. Die DLRG Landesverband Brandenburg erhält termingerecht:
    a) die anteilige Beitragsabführung
    b) einen statistischen Bericht (Mitgliederstatistik/statistischer Jahresbericht)
    c) den Jahresabschluss nebst Anlagen
    d) Bericht der Revisoren
    e) alle fälligen Zahlungen
    f) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen der DLRG Landesverband Brandenburg
    g) Protokoll der Hauptversammlung
    h) Personenverzeichnis der Funktionsträger
  5. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die DLRG Dahme Spree das Stimmrecht in den Veranstaltungen der DLRG Landesverband Brandenburg bis zur Erfüllung dieser Ver-pflichtung.

 


V. Jugend

§ 10 DLRG-Jugend Dahme Spree

  1. Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der DLRG Dahme Spree bis einschließlich 26 Jahre und die von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG Dahme Spree. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die im Einklang mit der Landesjugendordnung steht und die von Jugendversammlung beschlossen wird sowie der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in der DLRG Dahme Spree und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Dahme Spree dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG Dahme Spree.
  3. Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
  4. Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Dahme Spree ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen.
  5. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 


VI. Organe

§ 11 Organe

        Die Organe der DLRG Dahme Spree sind:
        a) die Hauptversammlung und
        b) der Vorstand.


1. Abschnitt Hauptversammlung

§ 12 Aufgaben

  1. Die Hauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Dahme Spree.
  2. Die Hauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Dahme Spree verbindlich für alle Mitglieder und Gremien. Sie nimmt den Bericht des Vorstands und der Revisoren sowie sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
    a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und seiner Vertreter,
    b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter,
    c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
    d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten,
    e) Bestätigung der Vorstandsmitglieder der DLRG-Jugend Dahme Spree,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren sowie von eventuellen befristeten und zweckgebundenen Umlagen und die jeweiligen Zahlungsmodalitä-ten, sowie sonstige Gebühren,
    g) Erlass der Haushaltssatzung, Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
    h) Beschlussfassung über Anträge,
    i) Entlastung des Vorstands,
    j) Satzungsänderungen,
    k) Auflösung der DLRG Dahme Spree

§ 13 Zusammensetzung

           Die Hauptversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Dahme Spree gebildet.


§ 14 Stimmberechtigung

           Jedes Mitglied der Hauptversammlung kann nur eine Stimme abgeben. Die Stimme ist nicht übertragbar und kann nur persönlich abgegeben werden.


§ 15 Einberufung

  1. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen. Eine ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn diese entweder
    a) vom Vorstand verlangt oder
    b) von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

§ 16 Ladungsfrist, Leitung der Hauptversammlung und virtuelle Hauptversammlung

  1. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Die Ladungsfrist für eine ordentliche Hauptversammlung beträgt vier Wochen und für eine außerordentliche Hauptversammlung sieben Tage.
  2. Die Einladung kann auch in Textform erfolgen; sie gilt beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die hinterlegten E-Mail-Adressen der Mitglieder abgesendet wurde. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
  3. Leitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen an der Hauptversammlung teilnehmen oder als Hörer zugelassen werden können.
  4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die stimmberechtigten Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen oder geschlossene Chaträume).

    In diesen Fall ist im Rahmen der Einberufung auf die festgelegten Möglichkeiten der Teilnahme und Stimmabgabe sowie im Falle der schriftlichen Abgabe von Stimmen auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung und das Verfahren der Beschlussfassung hinzuweisen.

§ 17 Anträge

  1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Hauptversammlung.
  2. Anträge zur Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung; für diese gilt § 46.
  3. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen, die nicht lediglich gestellte Anträge ändern (vgl. § 17, Abs. 2), gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung zugelassen werden.

§ 18 Beschlussfähigkeit

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 


§ 19 Beschlussfassung

  1. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 20 Abstimmung und Wahlen

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn niemand widerspricht.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  4. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
  5. Die Kandidaten müssen persönlich teilnehmen oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
  6. Sofern Stimmberechtigte nach Maßgabe dieser Satzung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen und/oder geschlossene Chaträume), ist durch geeignete technische Maßnahmen seitens der Versammlungsleitung sicherzustellen, dass eine Teilnahme und eine Ausübung von Mitgliederrechten nur durch Nutzung einer individuellen Zugriffskennung möglich ist und dass die Stimmabgabe unter Einhaltung der Regelungen in den vorstehenden Absatz 1 bis 5 möglich ist. Das Erfordernis der Nutzung einer individuellen Zugriffskennung gilt nicht, wenn auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann, dass eine Teilnahme und/oder die Ausübung von Mitgliedsrechten nur durch den Stimmberechtigten erfolgt (z.B. durch persönliches Identifizieren mittels Bild- und/oder Tonübertragung).

§ 21 Protokoll

  1. Über die Hauptversammlung ist innerhalb von acht Wochen ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss. In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll wird auf der nächsten Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt oder verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

2. Abschnitt Vorstand

§ 22 Aufgaben

Der Vorstand leitet die DLRG Dahme Spree im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.


§ 23 Zusammensetzung

  1. Den Vorstand der DLRG Dahme Spree bilden:
    a) Vorsitzender
    b) stellvertretender Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d)Technischer Leiter
    e) Jugendvorsitzender
  2. Die DLRG-Jugend Dahme Spree wird durch ein von der Jugendversammlung gewählten Jugendvorsitzenden der DLRG-Jugend Dahme Spree vertreten. Sollte es in der DLRG Dahme Spree keinen gewählten Jugendvorstand geben, übernimmt ein durch die Hauptversammlung gewählter Jugendvorsitzende diese Aufgabe.
  3. Es kann für die Positionen gem. Ziffer 1c bis 1e jeweils ein Stellvertreter gewählt werden, der den Amtsinhaber im Verhinderungsfall mit Sitz und Stimme im Vorstand vertritt. Der Vorsitzender der DLRG-Jugend Dahme Spree kann im Verhinderungsfall mit Sitz und Stimme durch den stellvertretenden Vorsitzenden der DLRG-Jugend Dahme Spree im Vorstand vertreten, sofern dieser durch die Hauptversammlung bestätigt wurde.
  4. Die Wahlen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgen in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 20 dieser Satzung.
  5. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von dem gewählten Stellvertreter bzw. in dessen Ermangelung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand kommissarisch berufenen Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister; im Falle des Ausscheidens von mindestens einem dieser Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
  6. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich und auf zwei Vorstandsämter je Person beschränkt. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB. Ein Interessenkonflikt durch Tätigkeiten bzw. Funktionen in anderen Organisationen außerhalb der DLRG ist auszuschließen.
  7. Jedes Mitglied des Vorstands (einschließlich der gewählten Stellvertreter) kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

§ 24 Vertretungsbefugnis

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der DLRG Dahme Spree durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgt.



§ 25 Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger die Wahl angenommen haben.
  2. Die Amtszeit der von einem Vorstandsmitglied vorgeschlagenen und durch Beschluss des Vorstands berufenen Beauftragten/Referenten endet durch Beschluss des Vorstands oder spätestens mit Ende der Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

§ 26 Geschäftsverteilung

  1. Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
  2. Die Zuständigkeiten der Beauftragten/Referenten legt das jeweilige Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit fest.

§ 27 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 28 Anträge

  1. Anträge zur Vorstandssitzung müssen schriftlich oder in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten.
  2. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstands.

§ 29 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren gewählte Stellvertreter, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.


§ 30 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 31 Anzuwendende Vorschriften

  1. Für die Sitzungen des Vorstands gelten die Regelungen in § 16 Absatz 4 dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entscheidung über die Form der Durchführung der Sitzung vom Vorsitzenden getroffen wird und ein sachlicher Grund für ein Absehen von einer persönlichen Anwesenheit am Versammlungsort ausreichend ist.
  2. Für die Protokollierung gilt § 21 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist zwei Wochen beträgt.
  3. Bei Abstimmungen gilt § 20 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend.

§ 32 Umlaufverfahren

  1. Im Einzelfall kann der Vorsitzende selbst oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. E-Mail, Videokonferenz, Telefonkonferenz oder Online-Abstimmverfahren) veranlassen; die Bestimmung über die Durchführung einer Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende fest; sie muss mindestens vier Tage ab Zugang der Vorlage betragen.
  3. Wenn ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen.
  4. Falls ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies als Enthaltung. Auf diesen Umstand ist bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren hinzuweisen.

 


VII. Revisoren

§ 33 Revisoren

  1. Die Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, die Betriebs- und Rechnungsführung und den Jahresabschluss der DLRG Dahme Spree und erstatten hierüber der Hauptversammlung einen Bericht.
  2. Es werden zwei Revisoren und bis zu zwei Stellvertreter durch die Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 20 und 25 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend.
  3. Der/die Stellvertreter wird/werden nur dann tätig, wenn einer der beiden oder beide Revisoren verhindert ist/sind.
  4. Die Revisoren und deren Stellvertreter gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
  5. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit unangemeldet Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen und alle Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen.
  6. Scheidet ein Revisor bzw. ein Stellvertreter während der Amtsdauer aus, ist eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.

 


VIII. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 34 Aufgaben

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Anse-hen der DLRG und deren Gliederungen zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.
    b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliede-rungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das An-sehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, so-weit Mitglieder finanziell geschädigt sind.
    c) Verstöße gegen die in § 2 Absatz 5 genannten Grundsätze
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwi-schen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Glie-derungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung der DLRG, der Satzung der DLRG Landesverband Brandenburg oder die-ser Satzung sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen sat-zungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  3. Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die auf-schiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  4. Das Schiedsgericht der Bundesebene ahndet Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise fol-gende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung, gem. WADA und NADA-Code,
    b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
    e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
  6. Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion
    - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
    - sonstige wichtige Interessen der DLRG Dahme Spree gefährdet sind oder
    - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG Dahme Spree ein entspre-chendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.


§ 35 Zusammensetzung

  1. Das gewählte Schiedsgericht der DLRG Dahme Spree besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit in der DLRG Dahme Spree kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und sein Stellvertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Ju-gendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht als dritter Beisitzer an, wenn die DLRG-Ju-gend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Das Schiedsgericht der DLRG Dahme Spree entscheidet erstinstanzlich in allen Streitigkeiten, an denen ausschließlich Mitglieder der DLRG Dahme Spree und/oder die DLRG Dahme Spree beteiligt sind; § 34 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
  5. Das Schiedsgericht der DLRG Landesverband Brandenburg entscheidet erstinstanzlich in Streitigkeiten nach Absatz 4 Satz 1, wenn in der DLRG Dahme Spree keine Schiedsgerichts-barkeit besteht.

§ 36 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.


§ 37 Schiedsordnung
Die Schiedsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.


§ 38 Ordentlicher Rechtsweg
Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.


 


IX. Kommissionen und Ausschüsse
§ 39 Kommissionen und Ausschüsse
Kommissionen und/oder Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs der DLRG Dahme Spree für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.


 


X. Sonstige Bestimmungen
§ 40 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien der DLRG (Bundesverband), der DLRG Landesverband Brandenburg und DLRG Dahme Spree erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die DLRG Dahme Spree ist im Gesamtverein der DLRG an die Satzungen der Obergliederungen - DLRG Landesverband Brandenburg und DLRG (Bundesverband) - gebunden und somit gehen im Konfliktfall zwischen den Satzungen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
  3. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Dahme Spree Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 41 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

Die DLRG Dahme Spree trägt Sorge dafür, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung der DLRG entspricht und geeignet ist.


§ 42 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.


§ 43 Geschäftsordnung

  1. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen, Tagungen und Wahlen der Organe sowie aller Gremien gilt die Geschäftsordnung der DLRG entsprechend.
  2. Die Hauptversammlung der DLRG Dahme Spree kann eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 44 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.


§ 45 Regelwerk für den Rettungssport

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat der DLRG e.V. ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt er aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen. Das Regelwerk Rettungssport und die Anti-Doping-Ordnung gelten für die DLRG Dahme Spree entsprechend.


§ 46 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der DLRG Dahme Spree werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen der DLRG Dahme Spree, allen Amtsträgern und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern nicht bereits eine rechtliche Pflicht zur Bestellung aus den Vorschriften besteht.

 


XI. Schlussbestimmungen
§ 47 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der (gültigen) abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung bis 01.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein und mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
  3. Die Satzung der DLRG Dahme Spree sowie die Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Zustimmung der DLRG Landesverband Brandenburg.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, vom Finanzamt oder von der DLRG bzw. DLRG Landesverband Brandenburg aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 48 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG Dahme Spree kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der (gültigen) abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Dahme Spree oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die DLRG Landesverband Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 49 Inkrafttreten

Die am 03.12.2000 anlässlich der Gründungsversammlung der DLRG Dahme Spree beschlossene Satzung trat mit der Eintragung ins Vereinsregister unter der Nummer VR 5544 CB beim Amtsgericht Cottbus in Kraft.

Zuletzt geändert wurde die Satzung am 04.04.2004.

Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Hauptversammlung vom 02.03.2024.
Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus in Kraft.

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